FAQ

Informationen und Hilfestellungen zur Pflege im Ausland

Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen und Erklärungen zum Thema Pflegeheime und Seniorenresidenzen im Ausland. Sollte dennoch eine Frage zu der Thematik offen bleiben, können Sie diese gerne in unserem Forum stellen und sich dort mit Gleichgesinnten austauschen.

Erhalte ich in einem Pflegeheim im Ausland weiter Pflegegeld?

Wenn Sie in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegegeld haben, bekommen Sie dieses auch während Ihres Aufenthalts in einem Pflegeheim oder einer Seniorenresidenz im EU-Ausland weiter von der Pflegeversicherung aus Deutschland ausgezahlt. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind, dass Sie vom Staat des jeweiligen EU-Landes, in welches Sie dann Ihren Aufenthaltsort verlagern, keine zum Pflegegeld vergleichbare Leistung erhalten und das Sie aus Deutschland ausschließlich Ihre Rente und kein sonstiges Einkommen erhalten. 

 

Bei einem Umzug in ein Pflegeheim eines Nicht-EU oder EWR-Staates wird das Pflegegeld maximal für einen Zeitraum von 6 Wochen (vorübergehender Aufenthalt) weiter bezahlt. Über diesen Zeitraum hinaus besteht kein Anspruch mehr auf das Pflegegeld.

Erhalte ich in einer Seniorenresidenz im Ausland weiter die Pflegesachleistung?

Alternativ zum Pflegegeld kann in einer Seniorenresidenz im EU- bzw. EWR- Ausland auch die Pflegesachleistung bei einem Umzug weiter in Anspruch genommen werden. Für diese Zeit hat man dann allerdings keinen Anspruch mehr auf das Pflegegeld, weiter wird die Pflegesachleistung ausschließlich nach den Gesetzen und Regelungen des neuen Heimatlandes angewendet. Dies bedeutet, man erhält auch nur die Sachleistungen, welche einem per Gesetz im neuen Heimatland zustehen – welche sich sehr stark von den deutschen unterscheiden können.

 

Bei einem Umzug in ein Pflegeheim, welches in einem Nicht-EU/EWR Land liegt, besteht kein Anspruch auf die Pflegesachleistung.

Ist die Kombinationspflege in einem Pflegeheim im Ausland möglich?

Da im entsprechenden EU-Gesetz eine klare Trennung zwischen Geldleistungen und Sachleistungen besteht, ist die hierzulande mögliche Kombinationspflege nicht bei einem Umzug ins Ausland möglich. Hierbei spielt es keine Rolle, ob man in einen EU oder Nicht-EU Staat zieht.

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